Allgemeiner Deutscher Fahrrad-Club Ortsgruppe Langenhagen: DU fährst sicher(er) auf dem Fahrrad

Nds.-Petition bitte unterschreiben: Max. 70 km/h auf Landstraßen ohne Fahrradweg

Wichtig:

Hier kannst Du eine Petition an den niedersächsischen Landtag unterzeichnen, in der es um die Einführung einer "Generelle Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h auf Landstraßen ohne Fahrradweg" geht.

Abstimmung Gruppe Illustration
Abstimmung Gruppe Illustration © ADFC | april agentur

Der Link zur Petition auf der Webseite des Landes Niedersachsen ist hier:
https://www.navo.niedersachsen.de

Und so geht's:

  • Unterschreiben kann man diese Petition bis Montag, den 20. Oktober 2025.
  • Nach dem Ausfüllen erhält man per Mail einen Link, 
    ■ den man noch anklicken muss:
    ■ Erst dann war die Unterzeichnung erfolgreich.
     
  • Es ist natürlich bekannt, dass auch ein Tempolimit auf 70 km/h keine sichere Infrastruktur ersetzt. Und ohne Kontrollen werden Tempolimits meistens nicht eingehalten etc. pp.
     
  • ABER: 
    Die Einführung von Tempo 70 auf Außerorts-Straßen ohne Radweg wäre ein Zeichen, 
    ■ dass auf Radverkehr Rücksicht genommen werden muss,
    ■ und 70 km/h ist allemal besser als mit 100 km/h überholt zu werden.
  • Die in dieser Petition aufgestellte Forderung entspricht auch der Beschlusslage des Bundes-ADFC
    .
  • ❤️❤️❤️ Und: 
    Herzlichen Dank für Deine Unterstützung! 

- - - - - - - - - - - - - - -

Und wusstest Du das schon?

WIE schnell darf ein Lkw eigentlich fahren, und WER kontrolliert's eigentlich?

DAS sagt der § 3 der StVO “Geschwindigkeit"

Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt auch unter günstigsten Umständen

  1. 50 km/h 
    Innerhalb geschlossener Ortschaften für alle Kraftfahrzeuge,
     
  2. Außerhalb geschlossener Ortschaften:

    a) 60 km/h
    aa) für Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t,
    bb) für alle Kraftfahrzeuge mit Anhänger, ausgenommen Personenkraftwagen, Lastkraftwagen und Wohnmobile jeweils bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 3,5 t, sowie 
    cc) für Kraftomnibusse mit Fahrgästen, für die keine Sitzplätze mehr zur Verfügung stehen,

    b) 80 km/h
    aa) für Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t bis 7,5 t, ausgenommen Personenkraftwagen,
    bb) für Personenkraftwagen mit Anhänger,
    cc) für Lastkraftwagen und Wohnmobile jeweils bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 3,5 t mit Anhänger sowie
    dd) für Kraftomnibusse, auch mit Gepäckanhänger.

    c) 100 km/h 
    für Personenkraftwagen sowie für andere Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse bis 3,5 t
    Diese Geschwindigkeitsbeschränkung gilt nicht auf Autobahnen (Zeichen 330.1) sowie auf anderen Straßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind. Sie gilt ferner nicht auf Straßen, die mindestens zwei durch Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295) oder durch Leitlinien (Zeichen 340) markierte Fahrstreifen für jede Richtung haben.
     
  3. 50 km/h
    Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt für Kraftfahrzeuge mit Schneeketten auch unter günstigsten Umständen 50 km/h.

https://langenhagen.adfc.de/neuigkeit/bitte-unterschreiben-nds-petition-fuer-70-km-h-auf-landstrassen-ohne-fahrradweg

Bleiben Sie in Kontakt