
Kananoher Straße in Langenhagen-Kaltenweide: Die Kreisstraße führt vor den Wohnhäusern vorbei, und nur mit Benutzung dieser Straße sind diese Häuser zu Fuß zu erreichen. Tempo 100 .... © Martin Z.
Verkehrsvorfall Langenhagen Kananoher Straße: Kind auf 100-Straße ohne Fußweg
Der Beitrag zeigt, was Bürger unternehmen, um sich/andere zu schützen.
Die Unfallrate in Langenhagen für den Straßenverkehr, aber auch für speziell Radfahrende, liegt eh deutlich höher als im Durchschnitt von Niedersachsen / der Bundesrepublik.
Unfallrate = Verkehrsunfälle mit Personenschaden bezogen auf je 100.000 Einw.
Vorangeschickt zur “Vision Zero”
Die “Vision Zero” ist durch die Aufnahme in die VwV-StVO § 1 Absatz I bindende Vorschrift. Zitat:
- Die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) regelt und lenkt den öffentlichen Verkehr.
- Oberstes(!) Zielist(!) dabei die Verkehrssicherheit.
- Hierbei ist(!) die „Vision Zero“ (keine Verkehrsunfälle mit Todesfolge oder schweren Personenschäden) Grundlage(!) aller(!) verkehrlichen Maßnahmen."
- Anmerkung:
Die obigen fünf Ausrufezeichen(!) und die Textschwärzung wurden dem Original der Vorschrift vom Verfasser dieses Beitrages hinzugefügt.
Zitat einer Email vom 2. Juni 2025 an einen umfangreichen Verteiler
Das Titelbild dieses Beitrages und die weiteren Bilder unten stammen ebenfalls aus dieser Email.
- - - Zitat Anfang - - -
Sehr geehrte Vorsitzende des Verkehrsausschusses Frau XXX,
im Anhang schicke Ihnen als Zuständige für die Verkehrsproblematik in Langenhagen eine Situation die mir gestern ereignet ist.
Kind auf dem Fahrrad fährt auf die Straße ohne Gehweg im Stadtgebiet Langenhagen Kaltenweide mir vor mein LKW, habe noch reagieren können.
Eine Petition zur Geschwindigkeitsreduktion ist eingereicht. Ein Bürgersteig für die dort lebenden Kinder ist zwingend notwendig - immer mehr Familien "dürfen" sich an der Stelle ansiedeln, auch wenn es als Landwirtschaft ausgewiesen ist , ist der Verkehr an der Stelle für ein Außenbereich nicht üblich. Siehe Verwaltungsgerichturteil 6A 10/09 und 6A 21/09 Zusammenfassung des Urteils im Anhang.
Seit September 2024 ist Herr XXX der Leiter der Verkehrsbehörde zum Ortsrat Kaltenweide eingeladen, lässt auf sich warten, dieser lässt sich auch nicht vertreten . Die Ortsratmitglieder sind auch erbost und teilen das Vorgehen der Verkehrsbehörde nicht.
Hinzukommt die Stellungnahme der Verkehrsbehörde zu diesem Abschnitt , Zitat : es fehlt an der für die Versetzung der Ortstafel begründeten Gefahrenlage .... und weiter.... eine sinnlose Ortschildveränderung würde die Wirkung des Ortschildsänderung mindern !
Wenn die Verkehrsbehörde hier kein Sinn erkennt, dann ist über eine Abteilungswechsel der Entscheider schnellstens zu entscheiden, bitte.
Nach dem Urteil aus Gifhorn ist nicht mehr die Unfallstatistik entscheidend sondern der Schutz der schwächsten Verkehrsteilnehmer !
Entschuldige mich das Thema wieder aufzugreifen , die dazu gehörige Petition ist vor knapp drei Monaten beim Petitionsausschuss und der Verkehrsbehörde eingereicht worden, seitdem ist keine Reaktion seitens der Verwaltung vorgenommen worden. Hoffentlich kann der Verkehrsausschuss hier nun den Sinn der Veränderung durch das vorgelegte Verwaltungsgerichturteil erkennen.
Mit freundlichen Grüßen aus Langenhagen
Martin Z.
Der volle Name ist der Web-Redaktion des ADFC Langenhagen bekannt
- - - Zitat Ende - - -
In dem oben zitierten Schreiben wird ein Gerichtsurteil des Verwaltungsgerichtes VG Braunschweig herangezogen, es ist auch in zwei der Bilder wiedergegeben.
Der volle Text des Urteils lautet:
- - - Zitat Urteil Anfang - - -
Landkreis muss Ortsschilder versetzen
Verwaltungsgericht gibt Anwohner-Klagen gegen Kreis Gifhorn statt
Der Landkreis Gifhorn muss in Eickhorst und Jembke Ortsschilder zum Schutz der Anwohner versetzen. Dies hat die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts in zwei heute den Verfahrensbeteiligten zugeleiteten Urteilen entschieden.
Geklagt hatten Anwohner der Kreisstraße 58 am westlichen Ortseingang von Eickhorst und der Bundesstraße 248 zwischen Barwedel und Jembke. Ihre Wohnhäuser liegen derzeit außerhalb des Bereichs, für den die Ortsschilder (nach dem Sprachgebrauch der Straßenverkehrsordnung: Ortstafeln) gelten. Sie hatten beim Landkreis beantragt, die Ortsschilder zu versetzen, weil insbesondere auch Kinder wegen der zurzeit für den Kfz-Verkehr zulässigen hohen Geschwindigkeiten in den Straßenabschnitten gefährdet seien. Der Landkreis hatte dies unter anderem unter Berufung auf Stellungnahmen der Polizei und des Niedersächsischen Verkehrsministeriums abgelehnt.
Die Richterinnen und Richter der 6. Kammer gaben den Klagen nach einem Ortstermin in beiden Ortschaften statt. Die fraglichen Straßenabschnitte in Eickhorst und Jembke gehören nach den Urteilen bereits zur geschlossenen Ortschaft, sodass die Ortsschilder entsprechend versetzt werden müssten. Eine geschlossene Ortschaft beginne bereits dort, wo eine zusammenhängende, von der Straße aus erkennbare Bebauung vorliege, aus der sich „ortstypische Verkehrsgefahren“ ergeben können und die an die Straße angebunden sei.
Der Argumentation des Kreises, in beiden Ortslagen sei der erforderliche Bebauungszusammenhang durch größere unbebaute Grundstücke unterbrochen, ist das Gericht nicht gefolgt. Trotz unbebauter Grundstücke könne eine geschlossene Ortschaft vorliegen, wenn von diesen selbst Beeinträchtigungen des Straßenverkehrs ausgehen, wie sie für innerörtliche Straßen typisch sind. So sei es in Eickhorst. Der Kreis hatte sich dort für seine Auffassung auf eine unbebaute Fläche berufen, die als Bolzplatz genutzt wird. Dem hielt das Gericht entgegen, von dem Platz könnten Bälle ohne Weiteres auf die Straße gelangen. In diesem Fall könne damit gerechnet werden, dass Kinder und Jugendliche, die den Platz nutzen, die Fahrbahn betreten oder überqueren.
Für den Streckenabschnitt in Jembke entschied das Gericht, der Kreis könne für seine Auffassung nicht auf ein unbebautes Wiesengrundstück verweisen. Denn in dem gesamten Bereich sei trotzdem mit einem Fußgänger-, Fahrrad- und Kfz-Verkehr zu rechnen, wie er für freie Strecken - außerhalb von Ortschaften - untypisch sei.
Für die Aufstellung eines Ortsschildes komme es nicht darauf an, ob es in dem betreffenden Straßenabschnitt bereits zu Unfällen gekommen ist, die auf höhere Geschwindigkeit zurückzuführen sind. Das Schild verfolge den Zweck, Gefahren für die Verkehrssicherheit abzuwenden. Dieses Ziel werde mit der Beschilderung schon erreicht, wenn schwächere Verkehrsteilnehmer geschützt werden müssen. Das sei in beiden Orten der Fall.
(Urteile vom 27.09.2011, Aktenzeichen 6 A 10/09 und 6 A 21/09)
- - - Zitat Urteil Ende - - -