Allgemeiner Deutscher Fahrrad-Club Ortsgruppe Langenhagen

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Gruppenarbeit Mapathon Illustration © ADFC | april agentur

Gibt's Regeln, die Kommunen zwingen, erkannte Rad-Unfall-Stellen zu entschärfen?

Pflicht - oder Nicht-Pflicht??

Also, hier ist eine Antwort, basierend auf recherchierten Quellen.

Die Kurzantwort ist ja/nein aber: Die Verkehrssicherungspflicht verpflichtet, konkrete, nicht erkennbare/nicht beherrschbare Gefahren ...

 

Mehr:

Kurzantwort
Ja – aber nicht so eindeutig, wie man es sich wünschen würde: 
Es gibt wohl keine einzelne Vorschrift, die Kommunen explizit verpflichtet: 

  • „Wenn eine Gefahrstelle erkannt ist, muss sie entschärft werden.“

ABER
Kommunen sind rechtlich verpflichtet, konkrete, nicht erkennbare oder nicht beherrschbare Gefahren zu beseitigen. Diese Pflicht ergibt sich aus der Verkehrssicherungspflicht.

Rechtsgrundlagen mit Quellen

1. Verkehrssicherungspflicht

Kommunen müssen Straßen so unterhalten, dass keine unzumutbaren Gefahren entstehen. Das ergibt sich aus:

  • § 823 BGB – Schadensersatzpflicht bei Pflichtverletzung
  • § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG – Amtshaftung bei Pflichtverletzung

Die Kernaussage aus der Rechtsprechung:

  • Eine Kommune muss Gefahren beseitigen, wenn sie für Verkehrsteilnehmer nicht erkennbar oder nicht beherrschbar sind.

Das bestätigt z. B. das OLG Hamm:

  • Keine Pflicht bei erkennbaren Gefahren (z. B. sichtbehindernde Büsche), weil Verkehrsteilnehmer sich darauf einstellen können.

Umgekehrt heißt das:

  • Bei nicht erkennbaren oder atypischen Gefahren besteht eine Pflicht zum Handeln.

2. Polizeirecht / Gefahrenabwehrrecht

Die Landespolizeigesetze verpflichten Behörden, konkrete Gefahren für die öffentliche Sicherheit abzuwehren. Beispielhafte Definition:

  • Eine Gefahr liegt vor, wenn ein Zustand erkennbar ist, der zu einer Verletzung rechtlich geschützter Interessen führen kann.
  • Das gilt auch für kommunale Verkehrsflächen.

3. Was heißt das praktisch?

Kommunen müssen handeln, wenn:

  • eine Gefahr konkret ist
  • sie nicht erkennbar oder nicht beherrschbar ist
  • sie bekannt ist (z. B. durch Unfallhäufung, Meldungen, Gutachten)
  • Maßnahmen zumutbar sind

Kommunen müssen NICHT handeln, wenn:

  • die Gefahr offensichtlich ist (z. B. enge Kurve, sichtbare Engstelle)
  • Verkehrsteilnehmer sich darauf einstellen können
  • Maßnahmen unverhältnismäßig wären

4.  Warum ist das so unpräzise?

Weil die Verkehrssicherungspflicht keine absolute Sicherheit verlangt. Die Rechtsprechung sagt:

  • „Es besteht keine Pflicht, jede denkbare Gefahr auszuschließen.“
  • Das ist der Grund, warum Kommunen sich oft anders handeln / handeln können als von manchen erwartet wird. 

 5. Aber Unfallhäufungsstellen?

Hier wird es interessant:

  • Die Verwaltungsvorschrift zur StVO (VwV‑StVO) verpflichtet Behörden, Unfallkommissionen einzusetzen.
  • Diese müssen auffällige Unfallhäufungen analysieren und Maßnahmen vorschlagen.

ABER:  

Es gibt keine gesetzliche Pflicht, die vorgeschlagenen Maßnahmen auch umzusetzen: Nur, wenn sie es nicht tun und es passiert etwas, kann das haftungsrechtlich sehr teuer werden.


Gerichtsurteil: Die Eigenverantwortung …

Hier ist eine Zusammenfassung der einiger Punkte aus dem Urteil OLG Hamm, Az. 11 U 76/22, basierend auf den gefundenen Informationen, wo es um eine Schadensklage gegen eine Kommune nach einem Sturz eines Radfahrers ging:

Kernaussagen des Urteils

1. Keine Pflicht der Kommune bei erkennbaren Sichtbehinderungen

  • Eine Kommune muss nicht gegen Sichtbehinderungen durch Bepflanzung auf Privatgrundstücken einschreiten, wenn Verkehrsteilnehmer die Situation rechtzeitig erkennen und sich darauf einstellen können.

2. Grenzen der Verkehrssicherungspflicht

  • Die Verkehrssicherungspflicht verlangt nicht, jede theoretisch denkbare Gefahr auszuschließen.
  • Maßgeblich sind realistische Sicherheitserwartungen und die Fähigkeit der Verkehrsteilnehmer, sich auf erkennbare Gegebenheiten einzustellen.

3. Eigenverantwortung der Verkehrsteilnehmer

  • Verkehrsteilnehmer müssen ihre Geschwindigkeit und Aufmerksamkeit den Sichtverhältnissen anpassen.
  • Typische, erkennbare Gefahren sind hinzunehmen und begründen keine Haftung der Kommune.

4. Wann die Kommune handeln muss

  • Ein Eingreifen ist erst erforderlich, wenn eine Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar ist und Verkehrsteilnehmer nicht reagieren können.

5. Ergebnis des Verfahrens

  • Das OLG Hamm hält die Berufung für offensichtlich aussichtslos und empfiehlt deren Rücknahme.
  • Die Kommune hat keine Amtspflicht verletzt; daher besteht kein Schadensersatzanspruch.

Bedeutung dieses Urteils

  • Das Urteil stärkt die Eigenverantwortung von Radfahrern und Fußgängern.
  • Es setzt klare Grenzen für die Verkehrssicherungspflicht der Kommunen.
  • Kommunen haften nicht für Fehlverhalten von Verkehrsteilnehmern, wenn die grundlegende Verkehrssicherung erfüllt ist.

Fazit

Ja, Kommunen haben eine Pflicht zur Gefahrenbeseitigung – aber nur bei konkreten, nicht erkennbaren Gefahren. Für viele Radverkehrsprobleme (enge Kurven, schlechte Sicht, zu schmale Wege) können sie mit „Eigenverantwortung der Verkehrsteilnehmer“ argumentieren. Erst wenn eine Gefahrstelle objektiv unzumutbar ist oder bereits Unfälle passiert sind, wird die Pflicht scharf.

Resumée

Rauf aufs Rad - aber sicher(er)!

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